Erbrecht

Der Fachanwalt für Erbrecht wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen, wenn der Rechtsanwalt besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in diesem Rechtsbereich besitzt. Die theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird; dabei müssen die theoretischen Kenntnisse die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen. Rechtsanwalt Dr. jur. Michael J. Zimmermann ist seit Sept. 2009 gleichzeitig Fachanwalt für Erbrecht, womit ihm unmittelbar nach bundesgesetzlicher Zulässigkeit ab 1.9.2009 die dritte Fachanwaltsqualifikation zuerkannt worden ist.

Anders als die ersten vier Bücher des BGB ist das fünfte Buch des BGB, das sich in den §§ 1922 bis 2385 BGB dem Erbrecht zuwendet, von einschneidenden Reformen weitgehend verschont geblieben. Die letzte Reform aus dem Jahr 2009 (Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009) verlief filigran, brachte insbesondere nicht die erwartet weitgehende Änderung zum Pflichtteilsrecht. Das Zögern des Gesetzgebers überrascht angesichts der immensen und ständig steigenden Vermögenswerte, welche die Nachkriegsgeneration zusammengetragen hat. Rund 220 Milliarden Euro werden im Jahr 2010 zur Vererbung anstehen – gegenüber dem Jahr 2000 fast eine Verdoppelung.

 


 

Vom Erbrecht umfasst werden:

 


 

Schwergewichtig geht es in der Regel um folgende Teilbereiche: