Mediator

Laut Berufsordnung der Rechtsanwälte hat der Rechtsanwalt, der sich als Mediator bezeichnet, die Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz im Hinblick auf Ausbildung, Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung zu erfüllen. Der Deutsche Gesetzgeber hat mit dem Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012 eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der EU vom 21. Mai 2008 (Richtlinie 2008/52/EG) über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen umgesetzt. Danach ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien (Medianten) mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Der anwaltliche Mediator nimmt in diesem Verfahren eine unabhängige und neutrale Stellung ein, die keinen fremden Streit entscheidet, sondern die Beteiligten/Medianten durch die Mediation führt. Im Rahmen eines solchermaßen strukturierten Verfahrens ist der Mediator allen Parteien/Beteiligten gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass diese in angemessener und freier Weise in die Mediation eingebunden werden. Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Medianten können das Verfahren jederzeit beenden. Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation zu führen. Die Ausbildung des Mediators stellt sicher, dass dieser nachfolgende Fähigkeiten besitzt:

Der Bundesminister der Justiz ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung des zertifizierten Mediators und über dessen Fortbildung sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildung zu erlassen. Damit überwacht der Staat das Berufsbild des Mediators, und es ist gewährleistet, dass die Personen, die sich zu einer Mediation entschließen, einen sich ständig fortbildenden Begleiter erhalten, der sich immer auf aktuellem Stand dieser für deutsche Verhältnisse noch jungen Konfliktregulierungs-Einrichtung befindet. Gelingt es den Beteiligten, in einem solchermaßen strukturierten Verfahren eine Einigung zu erzielen, so kann diese mit Zustimmung der Medianten in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden. Den Parteien steht es frei, ob sie im Vertrauen auf die Erfüllung der gemeinsam herbeigeführten Lösung eine lediglich formlose Schlussvereinbarung herstellen oder eine solche, die samt Vollstreckungsunterwerfung einer gerichtlichen Entscheidung gleichkommt. Entschließen sich die Beteiligten dazu, eine vollstreckbare Abschlussvereinbarung herbeizuführen, steht die Mediation der staatlichen Entscheidung durch Richterspruch um nichts nach.